Einsicht erlaubt

CC: Clara Fritsch

wann und warum Betriebsrät*innen sich Daten von Beschäftigten ansehen dürfen

Betriebsrät*innen haben Aufgaben, die sie erfüllen müssen. Zu diesen Aufgaben zählt es, für die Einhaltung von Gesetzen, sofern sie das Arbeitsverhältnis betreffen, zu sorgen. Sind die neu aufgenommenen Beschäftigten richtig im Kollektivvertrag eingestuft? Wurden die Überstunden richtig abgerechnet? Erhalten die Kolleg*innen die notwendigen Informationen und Arbeitsmittel?

Um diese Fragen zu beantworten, die Betriebsratsarbeit also auch tatsächlich machen zu können, braucht es Dokumente und Aufzeichnungen. Die erforderliche Information zu tazsächlich geleisteten Überstunden kann im Arbeitszeiterfassungssystem stecken. Die Qualifikationen für die Beurteilung der richtigen Einstufung in das Gehaltsschema können im „Employee Self Center“ von SAP zu finden sein. Der All-In-Vertrag und das darin vereinbarte Grundgehalt sind ausschlaggebend, damit der Betriebsrat überprüfen kann, ob das Gehalt mit dem geltenden Kollektivvertrag zusammenpasst.

Diese Rechte und Pflichten des Betriebsrates ergeben sich aus dem Arbeitsverfassungsgesetz, wo verankert ist: der Betriebsrat hat…

die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer*innen im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern

§ 38 Arbeitsverfassungsgesetz

Diese sehr allgemeine Formulierung ergibt für die Praxis, dass Betriebsräten sehr weitreichende Aufgaben zukommen. Betriebsräte*innen haben einige Befugnisse per Gesetz erhalten, damit sie diese vielfältigen Aufgaben erfüllen können. Diese Befugnisse enthalten neben einem Mitbestimmungsrecht, einem Beratungsrecht und einem Interventionsrecht auch ein Informationsrecht.

der Betriebsrat hat ein Informationsrecht um seinen Job machen zu können

Ohne erforderliche Unterlagen, ohne Einsicht in bestimmte Aufzeichnungen, kann der Betriebsrat nicht beurteilen, ob die vereinbarten Arbeitszeiten eingehalten werden, ob es zu Diskriminierungen kommt, ob Betriebsvereinbarungen ausgehandelt werden müssen, kurz, ob die Beschäftigten zu ihrem Recht kommen.

Obwohl die Einsichtnahme zwar in vielen Fällen für Betriebsrätinnen und Betriebsräte per Gesetz vorgesehen ist, erhalten sie nicht immer Zugang zu den erforderlichen Unterlagen. Ein häufiges Argument des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin lautet, das dürfe niemand aus dem Betriebsrat sehen, da es dem Datenschutz unterliege.

Das Datenschutzgesetz verhindert aber niemals, dass andere Gesetze eingehalten werden. Wo es eine rechtlche Grundlage gibt – also im Fall von Einsichtsrechten auch das Arbeitsverfassungsgesetz – kann der Datenschutz nicht als Ausrede zur Verweigerung von Informationen missbraucht werden. Wenn festgelegt ist, dass Betriebsrät*innen Zugang zu Informationen haben müssen, wenn in einem Gesetz oder in einem Gerichtsurteil bestimmt ist, dass Unterlagen den Betriebsrät*innen zur Verfügung gestellt werden müssen, dann widerspricht das Datenschutzgesetzt dem nicht.

das Datenschutzrecht beschneidet nicht das Recht des Betriebsrats auf Informationen, die wichtig für die betriebsrätliche Arbeit sind

Natürlich müssen nur solche Informationen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeit des Betriebsrats auch tatsächlich etwas zu tun haben. Nicht jeder Vertrag mit Geschäftspartner*innen muss dem Betriebsrat zugänglich gemacht werden. Wenn der Vertrag nichts über die Beschäftigten oder die Arbeitsorganisation enthält, muss auch der Betriebsrat nicht Einsicht nehmen. Wenn es aber in dem Vertrag zum Beispiel um geheime Qualitätskontrollen durch eine andere Firma geht, hat der Betriebsrat das Recht, auf die dazu relevanten Fragen eine Auskunft zu erhalten (z.B. wie häufig erfolgt die Kontrolle? welche Kriterien werden geprüft? wie wird das Ergebnis erfasst? etc.). Ein anderes Beispiel wäre, dass ein Betriebsrat nicht automatisch die Liste mit den Kennzeichen sämtlicher Privatautos der Beschäftigten kennen muss. Sollte es aber zu Streitigkeiten bei der Parkraumnutzung am Firmengelände kommen, kann es im Anlassfall wichtig werden für den Betriebsrat, die Kennzeichen der Beteiligten zu erfahren.

Ausnahmefall Personalakt

In den Personalakt dürfen Betriebsrät*innen nur hineinschauen, wenn die betreffende Arbeitnehmer*in dem zugestimmt hat. Daraus kann allerdings wiederum keine Verweigerung konstruiert werden, den Betriebsrät*innen generell Zugang zu den gesetzlich vorgegebenen Informationen zu gestatten (z.B. Einstufung in den Kollektivvertrag).

Der Versuch, sich generell hinter dem „Datenschutz“ zu verstecken wenn es um das Informationsrecht des Betriebsrates geht, kann relativ leicht mit Hilfe geltender Gesetzeslage widerlegt werden. In unterschiedlichen Gesetzen ist deutlich gemacht, dass der Betriebsrat informiert werden muss (z.B. Arbeitsverfassungsgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz).

ein Auszug zu welchen Unterlagen der Betriebsrat jedenfalls Zugang haben muss

  • Urlaubsaufzeichnungen (§ 8 UrlG iVm § 89 Z 1 und 3 ArbVG)
  • Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 92a ArbVG), zB. sind alle Bewilligungen, Messungen und Aufzeichnungen des Arbeitsinspektorats im Zusammenhang mit dem ArbeitnehmerInnenschutz zur Verfügung zu stellen
  • insbesondere muss dem Betriebsrat mitgeteilt werden, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmer*innendaten der/die Arbeitgeber*in automationsunterstützt aufzeichnet und welche personenbezogenen Daten er/sie verarbeitet und an andere übermittelt (§ 91 Abs 2 ArbVG).
  • der Einkommensbericht muss von dem/ der Betriebsinhaber*in alle zwei Jahre an den/die Betriebsrat*rätin übermittelt werden (§ 11a Abs GlBG)

Welche Gesetze außerdem, Informationspflichten des/der Arbeitgebers*in beinhalten hat die GPA zusammengetragen und aufgelistet. Diese Unterlage gibt es bei den Regionalsekretär*innen.

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