unselbständig Beschäftigte können nicht gezwungen werden,
ihre privaten Bürgerkarten beruflich zu verwenden
Das Sozialministerium Service (früher Bundessozialamt) verlangt mit 1. Jänner 2016 von einigen Projektträgern, ihre privaten Bürgerkarten / Handysignaturen zu verwenden, um die Verwaltung der Projekte im Verwaltungssystem des Netzwerks Berufliche Assistenz (NEBA) abzuwickeln. Dabei werden sowohl von KlientInnen als auch von ArbeitnehmerInnen personenbezogene Daten an das Sozialministerium Service übertragen.
Zahlreiche BetriebsrätInnen aus den betroffenen Betrieben, wie Volkshochschulen, Volkshilfe oder Jugend am Werk haben seitdem die GPA-djp kontaktiert und nachgefragt, ob das so hingenommen werde müsse.
Wir möchten dazu folgendes feststellen:
· AN können nicht gezwungen werden, den privaten Besitz für dienstliche Zwecke zu verwenden. Das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre und auf Datenschutz sowie die Fürsorgepflicht des AG verhindern, dass AN ihre Bürgerkarte oder die entsprechende Handysignatur für berufliche Zwecke einsetzen müssen. Sollten Arbeitgeber ihr Weisungsrecht hier in Anspruch nehmen wollen, wäre das rechtswidrig und muss vom AN nicht befolgt werden. (Einschlägige Rechtsgrundlagen dazu sind: Art 8 MRK Privatsphäreschutz, § 16 ABGB Persönlichkeitsschutz, § 1157 ABGB und § 18 AngG Fürsorgepflicht).
· Eine Verwendung von personenbezogenen Daten, also auch ihre Überlassung an das Sozialministerium, ist betriebsvereinbarungspflichtig (ersetzbare Zustimmung lt § 96a Abs 1 Z 1). Ohne eine solche BV dürfen die Daten gar nicht an das Ministerium gehen.
· Nach dem Datenschutzgesetz ist der Auftraggeber, also der Verein/ Projektträger, auch dazu verpflichtet, die Datenverwendung zu melden (§ 17 Abs 1). Eine rechtlich zulässige Datenverwendung ist also erst dann gegeben, wenn sie im DVR-online eingetragen wurde.
· Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist außerdem zu hinterfragen, worin der konkrete Verwendungszweck für die Übermittlung der Daten besteht, wer Einsichtsrechte besitzt, wie die Löschpflichten gehandhabt werden etc. – kurz das Sozialministerium Service treffen hier ebenso wie den Arbeitgeber/ Verein Informationspflichten gegenüber den Betroffenen lt. § 1 Abs 3 und § 24 DSG und gegenüber den Betriebsräten lt. § 91 ArbVG.
· Eine besondere Problematik in diesem Zusammenhang ist darin zu sehen, dass hier eine Dreieckskonstruktion vorliegt, da die Trägerorganisation einen Vertrag mit dem Sozialministerium hat und daher Anweisungen vom ihrem Vertragspartner erhält, die sie dann als AG gegenüber den AN umzusetzen hat. Das Sozialministerium Service kann den AN keine Weisungen erteilen, da es nicht deren AG ist, es kann aber entsprechenden Druck auf ihre Vertragspartner ausüben und mit Vertragsauflösung drohen, was allerdings aus Gewerkschaftssicht wenig wünschenswert ist.
Da das DSG 2000 den Grundsatz der Verwendung des “gelindesten Mittels” enthält stellt sich weiters die Frage ob die Übermittlung der Daten an einen Server des Sozialministerium Services das gelindeste – dh am wenigsten in die Privatsphäre der AN und KlientInnnen eingreifende – Mittel darstellt.
Das Problem wurde bei einem Termin mit BM Hundstorfer von der GPA-djp eingebracht. Wir erwarten also in Kürze eine Info aus dem Ministerium dazu. Auch bei unseren in Kürze statt findenden regionalen Betriebsräte-Konferenzen werden wir uns überlegen, welche weiteren Schritte dazu möglich und notwendig sind.