Der Handysignatur-Problematik zweiter Teil

Was bisher geschah:

In zahlreichen Betrieben aus dem Sozial- und Gesundheitswesen rumort es seit Oktober, weil die ArbeitnehmerInnen nicht einsehen, warum sie ihre privaten Bürgerkarten/ Handysignaturen für berufliche Zwecke verwenden sollten (wie in diesem Blog berichtet). Mit 1. Jänner 2016 müssen aber die Projektdaten für den Fördergeber (also das Sozialministerium) mittels Handysignatur / Bürgerkarte in das Monitoring-System eingegeben werden. Was tun?

Die GPA-djp riet vorerst zur Zurückhaltung beim Besorgen von Handysignaturen/Bürgerkarten und vertrat die Meinung, dass ein solches Ansinnen unrechtmäßig sei, weil das Einbringen von Privatmitteln für berufliche Zwecke kein Zwang sein könne. Am Montag, 14.12.2015 lud das Bundesministerium für Soziales die GPA-djp  zu einem Treffen ein, bei dem wichtige Informationen eingeholt und wesentliche Punkte geklärt werden konnten.

Die schlechte Nachricht zuerst: am Lösen einer Bürgerkarte/Handysignatur führt leider kein Weg vorbei.

Sie dient ausschließlich zum Einsteigen ins Unternehmensserviceportal (USP). Diese Identifizierung  wurde aus sicherheitstechnischen Überlegungen heraus notwendig, weil nur so der neueste Stand der Technik erreicht werden kann. (Wenn Projekte vom Europäischen Sozialfonds finanziert werden, ist eine solche “Zweikomponentenauthentifizierung” verpflichtend vorgeschrieben.)

Eigentlich ist die Umstellung auf den Einstieg mittels Handysignaturen / Bürgerkarten seit zwei Jahren am Laufen und das Ministerium hat  – nach eigener Aussage – umfassend dazu informiert. Säumig waren offenbar einige ArbeitgeberInnen, die entsprechenden Informationen auch an die Arbeitnehmerinnen weiterzuleiten und eine entsprechende rechtliche Absicherung zu schaffen.

Jetzt die guten Nachrichten: Niemand kann gezwungen werden, ein Privathandy zu verwenden, wenn er dem nicht bereits zugestimmt hat (konkludent).

Die Handysignatur kann so eingeschränkt genutzt werden, dass damit vom Diensthandy aus nur dieses eine System benutzt werden kann. Private Anwendungen (z.B. der Einstieg in finanz-online oder das Pensionskonto) und berufliche Anwendungen (also das USP) können mittels Passwort getrennt werden und so auch auf verschiedenen Handys/Computern genutzt werden. Die GPA-djp empfiehlt daher, diese Trennungsmöglichkeit unbedingt auch zu nutzen und die Handysignatur für den USP-Einstieg ausschließlich auf dem Diensthandy zuzulassen.

Das Beschaffen einer Bürgerkarte/ Handysignatur ist Teil der Dienstzeit.

Das System ist im DVR online registriert und von der Datenschutzbehörde genehmigt.

Der Arbeitgeber hat keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten der ArbeitnehmerInnen, weder die der Handysignatur noch die im System “Monitoring Berufliche Integration” (MBI) – wie uns versichert wurde. Auf die Daten wird nur von Behörden und deren Kontrollorganen zugegriffen (beispielsweise bei ESF-geförderten Projekten der Europäische Rechnungshof).

Die Bürgerkarte/Handysignatur gewährleistet ein sehr hohes technisches Sicherheitsniveau.

Wie geht es weiter?

Da es sich bei dem Einstieg in das USP mit Bürgerkarte/Handysignatur um eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Nutzung von Betriebsmitteln handelt (§97 Abs 1 Z 6 ArbVG), ist diese Vorgehensweise betriebsvereinbarungspflichtig. Die Abteilung Arbeit und Technik erstellt dazu eine Muster-BV, die gewährleistet, dass für diesen Einstieg Diensthandys zur Verfügung gestellt werden, die Haftung der DienstnehmerInnen weitgehend beschränkt wird und die Mitsprache der BetriebsrätInnen gesichert ist.

Für Betriebe ohne Betriebsrat braucht es eine Einzelzustimmung der einzelnen Arbeitnehmerinnen, dass sie ihre Handysignatur für den Einstieg in das USP nutzen.

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