Gerichtsurteile zur Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien am Arbeitsplatz
Die Internet-Nutzung am Arbeitsplatz wird von einer gefährlichen Brandung umspült . Wann darf einE ArbeitnehmerIn welche Seiten ansurfen und wer sieht die dabei entstehenden Log-Files? Ist Surfen ein Entlassungsgrund? In Österreich gibt es kaum Rechtsprechung zum Thema ArbeitnehmerInnen-Datenschutz im WorldWideWeb. Ein paar wenige Menschen haben sich in den letzten Jahren dazu vor ein Gericht gewagt. Wie das Urteile dann ergeht, erfahrt ihr, wenn ihr weiterlest.
Dass es kaum ausjudizierte Fälle zum ArbeitnehmerInnen-Datenschutz gibt, hat mehrere Ursachen. Erst einmal ist die Hemmschwelle relativ hoch, während eines aufrechten Arbeitsverhältnis vor Gericht zu gehen. Zusätzlich ist das Arbeits- und Sozialgericht nicht für Datenschutz-Verstöße zuständig und die Betroffenen müssten also vor ein Strafgericht, was die Sache etwas komplizierter macht. Außerdem hat der Betriebsrat keine Vertretungsmöglichkeit und die Betroffenen müssen sich selbst um alles – inklusive Kosten – kümmern.
Daher berufen sich die Urteile in der Regel nicht direkt auf das Datenschutzgesetz (DSG), sondern behandeln die Frage, ob eine wegen – angeblich unrechtmäßiger – IKT-Nutzung ausgesprochene Entlassung rechtmäßig war oder auch nicht. Die Fälle beinhalten auch ohne expliziten Verweis auf das DSG durchaus Szenarien, die das Thema Datenschutz berühren.
- 1997: Ein Angestellter installiert – entgegen einer Weisung des Arbeitgebers – auf seinem Arbeitsplatz-Rechner private Software. Trotz einem ausdrücklichen Verbot des Arbeitgebers nutzt er dann diese Software für private Zwecke. Er wird entlassen, was er anficht. Die Entlassung ist aber gerechtfertigt. (9 Ob A 315/97g)
- 1999: Ein Mitarbeiter erstellt am Rechner des Arbeitgebers eine Seminararbiet. Das wird vom Arbeitgeber als Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnises gesehen. Vom Richter nicht. Eine geringfügige Privatnutzung des PCs ist kein Verrat von Betriebsgeheimnissen und auch keine grobe Pflichtverletzung. (7 Ra 45/88k)
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1999: Private Korrespondenz wird am Arbeitsrechner erledigt. Der Arbeitgeber nimmt dem Angestellten daraufhin das private Speichermedium weg und suspendiert ihn. Der Arbeitnehmer ist darüber empört, was er auch deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorgesetzten persönlich beleidigt. Die Entlassung wird aber vom Oberlandesgericht Wien bestätigt. (9 Ra 280/99h)
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2000: Der Arbeitgeber stellt das Foto eines Mitarbeiters ins Internet. Weder hat er vorher gefragt, noch entfernt er nachher das Photo, als der Betroffene dazu auffordert. Das wird als Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz gewertet, worin der “Bildnisschutz” festgelegt ist. Auch mit dem Argument der Treuepflicht kommt der Arbeitgeber hier nicht weiter. (8 Ob A 136/00h)
- 2000: Gelegentliches Surfen am Arbeitsplatz ist kein Entlassungsgrund, insbesondere dann nicht, wenn es keine Vorwarnung gegeben hat – findet das Arbeits- und Sozialgericht. Der Betroffene hat nicht nur gesurft, sondern dabei auch gemeint, die Firma solle doch in Konkurs gehen, was allerdings nicht als persönliche Beleidigung ausgelegt wurde. (7 Ra 251/00h)
- 2001: In einem Betrieb sind private Dateien verboten. Der Arbeitnehmer spielt trotzdem eine Privatdatei auf den Arbeitsrechner. Der Arbeitgeber löscht diese Datei und entlässt seinen Mitarbeiter. Das ist am Oberlandesgericht als rechtmäßig bestätigt worden, weil der Arbeitnehmer eine ausdrückliche Weisung missachtet hat und somit vertrauensunwürdig ist. (8 Ob A 218/01v)
- 2001: Veröffentlichungen im Internet gelten als öffentliche Äußerungen – sagt der Oberste Gerichtshof. Also ist eine Beleidigung im Internet ist so zu werten, als ob sie in einer Zeitung stehen würde. (6 Ob 307/00s)
[ABER: auf geschlossene soziale Netzwerke trifft das nicht automatisch auch zu]
Es ist also wenig empfehlenswert, ausdrückliche Anweisungen zur Computernutzung zu missachten oder den/die ArbeitgeberIn – auf welchem Wege auch immer – persönlich zu beleidigen.
Jedenfalls empfehlenswert ist es aber, wenn sich der Betriebsrat bei der Gestaltung der Nutzung von Informationstechnologien einmischt! Und dabei eine Privatnutzung in vernünftigem Ausmaß ermöglicht.
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