Hallo Konzernprivileg!

weckerEin böses Erwachen hatten am 18. September all jene, die immer sagten: „Es gibt kein Konzernprivileg!“ Seit einem Monat gibt es doch eines.

Nun können personenbezogene Daten innerhalb von Konzernniederlassungen weltweit umhergeschickt werden, ohne dass das bei der Datenschutzkommission gemeldet werden muss. Die MitarbeiterInnen und BetriebsrätInnen in Konzernen können somit nicht mehr beim Datenverarbeitungsregister nachfragen, ob diese Datentransfers eingetragen sind und somit rechtmäßig erfolgen – sie sind auch ohne Meldung rechtmäßig.

Folgende Verwendungen wurden in der neuen Standardverordnung 033 Datenübermittlung im Konzern“ festgeschrieben:

  • Kontakt- und Termindatenbank – auch die von Volontären, Praktikantinnen, wobei mir beim besten Willen die Phantasie fehlt, warum deren Termine von weiltweiter Bedeutung sind.
  • Karrieredatenbank  – hier dürfen sogar Beratungsunternehmen Zugriff erhalten, wobei die Zustimmung immer „freiwillig“ zu sein hat, was im Arbeitsverhältnis erfahrungsgemäß eher… nun ja…. ähmm… wie soll ichs sagen….
  • Verwaltung von Bonus- und Beteiligungsprogrammen – ermöglicht den Banken Zugriff auch auf Sachleistungen, die es vielleicht zusätzlich zum Gehalt gibt.
  • Technische Unterstützung – das ergibt wenigstens Sinn.

alles in allem aber eher:

AUTSCH!!!

Obwohl die GPA-djp in ihrer Stellungnahme recht deutlich wurde,

Wir sprechen uns dagegen aus, eine Überlastung bei der Datenschutzkommission durch gesetzliche Vorgaben zu beheben, sondern plädieren für eine ausreichende personelle Ausstattung. Insbesondere das Vorhaben, eine Standardverordnung für Datenübermittlung im Konzern einzuführen, muss abgelehnt werden.

ist die Erleichterung des Datentransfers für Konzerne nun in Kraft.

noch mehr Video als Standard

Auch die Videoüberwachung erfreut sich nun einer „administrativenErleichterung“ dadurch, dass sie zusätzlich zu den bereits exisiterenden Standards in weiteren Fällen ohne eigene Meldung an das Datenverarbeitungsregister ermöglicht wurde; und zwar

  • auf Parkgaragen und -plätzen
  • in Rechenzentren
  • in öffentichen Gebäuden 

Wer noch nicht genug hat und einen weiteren Artikel dazu lesen möchte, findet den hier.

Wer dem Ganzen etwas Positives abgewinnen möchte, dem/ der sei versichert: immerhin gibt es in der klare Standardverordnung Rahmenbedingungen unter denen die Daten verwendet werden dürfen.

Und wer dem Ganzen nicht traut, möge weiterhin die Möglichkeiten des Arbeitsverfassungsgesetzes in Anspruch nehmen; hier hat der Betriebsrat / die Betriebsrätin das Recht, eine Betriebsvereinbarung zu diesen Systemen abzuschließen. Denn:

trotz Standardverordnung müssen die Datenverwenungen unter Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretung eingesetzt werden!

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