besser spät als nie
Seit 1. September ist das Datenverarbeitungsregister (DVR) nun online. Damit wurde ein Baustein aus der DSG-Novelle von 2010 nun umgesetzt. Wie aus wohlunterrichteten Kreisen zu hören war, mussten vorerst noch einige “Kinderkrankheiten” bewältigt werden, bevor das Register nun allen offen steht.
Im DVR online werden alle Datenverwendungen von den Auftgraggebern (also z.B. den Arbeitgebern, Vereinen) eingetragen und können von allen, die das interessiert, eingesehen werden. Es ist nicht mehr erforderlich, bei der Datenschutzkommission Anträge auf einen Auszug aus dem Melderegister zu stellen, wenn man wissen möchte, ob die Meldungen auf dem letzten Stand sind sondern jede Person mit Internetzugang kann sich selbst online ansehen, welche Anwendungen gemeldet wurden – und welche nicht.
Die Datenschutzkommission schreibt in ihrer Information:
DVR-Eintragungen sollten regelmäßig (etwa bei Software-Umstellungen oder Up-dates) auf Aktualität (Vollständigkeit und Richtigkeit) überprüft werden (Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 DSG 2000). Eine Unterlassung kann strafbar machen (Geldstrafe bis 10.000 Euro gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 DSG 2000).
Die Meldepflicht wurde mit dieser Eintragungsmöglichkeit für die Auftraggeber wesentlich erleichtert und somit sollte einer gesetzesgemäßen Meldung aller innerbetrieblichen Datenverwendungen, die keine Standardanwendungen sind, nichts mehr im Wege stehen.