österreichischer Gesetzesentwurf zur europäischen Grundverordnung liegt vor

aber wann wird das Datenschutz-Anpassungsgesetz tatsächlich verabschiedet?

Der Entwurf aus dem Bundeskanzleramt zum Datenschutz-Anpassungsgesetz liegt im Parlament. Nach einem Jahr voll Abwägung, Abwarten und Anpassen gibt es nun einen Gesetzesentwurf zum Datenschutz. Fraglich ist ob das “freie Spiel der Kräfte” noch diese Legislaturperiode das Spiel beenden wird können.

Die europäische Datenschutzgrundverordnung steht vor der Tür; am 25. Mai 2018 wird sie in Kraft treten. Sie enthält neben einer Vereinheitlichung im EU-Raum auch einiges an nationalen Gestaltungsmöglichkeiten für die Mitgliedsstaaten, so genannte “Öffnungsklauseln”. Für ArbeitnehmerInnen interessant sind dabei vor allem die Öffnungsklauseln zum Datenschutz im Beschäftigungskontext, zur Verbandsklage und zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Mitbestimmung bleibt

Erfreulich ist, dass im Gesetzesentwurf ausdrücklich festgehalten ist, dass die betriebsrätlichen Rechte aus dem Arbeitsverfassungsrecht unbestritten sind. Diese Feststellung besteht seit dem ersten österreichischen Datenschutzgesetz, das 1978 das Licht der Welt erblickte. Diese Bestimmung illegalisiert die leider weit verbreitete Praxis, den BetriebsrätInnen zustehende Informationen mit Hinweis auf den “Datenschutz” vorzuenthalten.

keine Videoüberwachung der Beschäftigten zur Kontrolle

Erfreulich ist auch, dass im Gesetzesentwurf des Bundeskanzleramtes eine Video- und akustische Überwachung zur Mitarbeiterkontrolle verboten ist. Diese Bestimmung findet sich seit der Novelle 2010 im österreichischen Datenschutzgesetz. Diese Klarstellung wurde wohl erforderlich weil derartiges immer öfter praktiziert wurde.

kollektive Klage möglich

Erfreulich ist außerdem, dass Betroffene sich nun von Vereinen/ Organisation gemeinsam vertreten lassen können, wenn sie ihre Datenschutzrechte verletzt sehen. Diese Verbandsklagerecht gibt es zB im Konsumentenschutz schon seit langem.

Leider wurden ArbeitnehmerInnenvertretungen nicht per se als datenschutzrelevante Vereine definiert (was im Zuge einer Öffnungsklausel aber möglich gewesen wäre) und haben auch nicht das Recht erhalten von sich aus – also ohne Initiative von Betroffenen – gerichtlich aktiv zu werden. Die GPA-djp fordert daher im Sinne der fairen Arbeitsverhältnisse, dass überbetriebliche Interessenvertretungen ihre Mitglieder (mit oder ohne aktiven Auftrag) in Datenschutzangelegenheiten vertreten dürfen.

Es darf vermutet, werden dass das Datenschutz-Anpassungsgesetz ohne den Einsatz von Kammern und Gewerkschaften weitaus weniger günstige Regelungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen enthalten würde.

Die wichtigsten Forderungen zum ArbeitnehmerInnen-Datenschutz sind enthalten

Dass zahlreiche Öffnungsklauseln – darunter die zur Bestellung des/ der betrieblichen Datenschutzbeauftragten –  in der nationalen Gesetzgebung nicht näher festgelegt wurden, erklärt man in den Erläuterungen damit, dass diese nicht dem allgemeinen Datenschutz zuzurechnen sein, sondern es sich dabei um spezielle Themen handelt. Diese müsse man allenfalls in den jeweils entsprechenden “Materiengesetzen” (wie sie in der Juristerei genannt werden)  festlegen. Sprich: der Datenschutz für die ArbeitnehmerInnen müsste demnach ins Arbeitsrecht fallen.

Ob sich eine Verabschiedung des Datenschutz-Anpassungsgesetztes noch diese – aufgrund der bevorstehenden Neu-Wahlen nicht mehr sehr langen – Legislaturperiode ausgeht, bleibt abzuwarten.

Am 23. Juni endet die Begutachtungsfrist. Bis dahin können noch Stellungnahmen abgegeben werden. Genutzt wurde diese Gelegenheit bislang von Unternehmen wie A1 und ÖBB, Organisationen wie dem Städtebund, dem Verband der Markt- und Meinungsforscher und der Rechtsanwaltskammer und auch Einzelpersonen wie dem renommierten Datenschützer Prof. Dietmar Jahnel.

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