Privatchat am Arbeitsplatz darf nicht gänzlich verboten werden

Man darf nicht nicht kommunizieren dürfen

richtungweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Am 5.September 2017 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zugunsten von Herrn Barbulescu, der entlassen worden war. Entlassungsgrund: er hatte entgegen der Anordnung seines Arbeitgebers mit seiner Verlobten und seinem Bruder privat kommuniziert.

Der dazu verwendete Messenger-Dienst war zwar auf Geheiß des Arbeitgebers installiert worden, um so besser Kundenkontakte pflegen zu können, allerdings mit dem klaren Hinweise, dass Privatnutzung zu unterlassen sei. Der Software-Entwickler Bogdan Barbulescu hatte das betriebsinterne Reglement offenbar nicht befolgt und ausgiebig mit Verlobter und Bruder gechattet – 45 Seiten legte der Arbeitgeber nach einer Woche dem rumänischen Gericht vor.

Sowohl das Rumänische Gericht vor dem Babulescou gegen die Entlassung klagte (im Juni 2007), als auch die kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Jänner 2016) gaben dem Arbeitgeber recht. Die Verwendung von Betriebsmitteln dürfe per Weisung festgelegt werden, eine Missachtung einer solchen Weisung führe nun mal zu einer Entlassung, so die Logik dahinter.

Nun hat sich der Senat im Juni 2016 abermals mit dem Fall befasst und kam zu einem anderen Schluss:

an employer’s instructions cannot reduce private social life in the workplace to Zero“

Wie es dazu kam? Der Europäische Gewerkschaftsbund und die französische Datenschutzbehörde CNIL hatten eine Neuaufnahme gefordert. Die Überwachung auf der die Entlassung fußt, müsse verhältnismäßig sein, die Überwachten müssten informiert werden und insgesamt handle es sich sehr wohl um eine Verletzung der Privatsphäre, die durch Artikel acht der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt ist.

Zum Stolperstein für den Arbeitgeber wurde der von ihm eingesetzte Keylogger, mit dem sämtliche Korrespondenz des Arbeitnehmers mitprotokolliert worden war. Dadurch ist der Arbeitnehmer aber einer permanenten Überwachung ausgesetzt, von der er zuvor nicht einmal informiert worden war.

Heimliche Überwachung geht gar nicht

ArbeitnehmerInnen müssten über die Tatsache sowie den Grund einer Überwachung informiert werden, urteilte der EGMR. Es muss das gelindeste Mittel der Überwachung gewählt werden.

Außerdem beanstandete der Gerichtshof, dass ein absolutes Verbot der Privatnutzung ausgesprochen worden war. Das sei ein Eingriff in die Privatsphäre. Ein Verbot dürfe nur so weit gehen, als es unbedingt erforderlich sei, so der EGMR.

und wie ist das mit der Privaten Kommunikation in Österreich?

Wer sich bei der GPA-djp erkundigt, wird die Auskunft bekommen, dass die Privatsphäre an der Bürotüre und am Werkstor nicht abgegeben wird, dass private Emails vom Arbeitgeber also nicht gelesen werden dürfen. Sobald er/sie erkennt, dass es sich um private Kommunikation handelt, darf er/ sie nicht mehr weiterlesen.

So sieht es auch der EGMR, der europaweit die Judikatur diesbezüglich vergleicht. In seiner Urteilsschrift steht zu lesen, dass ArbeitgeberInnen in Österreich zwar die als „privat“ gekennzeichnete Kommunikation der ArbeitnehmerInnen kontrollieren dürften, ohne allerdings auf den Inhalt zugreifen zu dürfen:

In, Austria, Denmark, Finland, France, Germany, Greece, Italy, Portugal and Sweden, employers may monitor emails marked by employees as “private”, without being permitted to access their content. In Luxembourg employers may not open emails that are either marked as “private” or are manifestly of a private nature. The Czech Republic, Italy and Slovenia, as well as the Republic of Moldova to a certain extent, also limit the extent to which employers may monitor their employees’ communications, according to whether the communications are professional or personal in nature. In Germany and Portugal, once it has been established that a message is private, the employer must stop reading it.

Somit gibt es nun neben dem Arbeitsverfassungsgesetz einen weiteren triftigen Grund, warum man die private Nutzung von Kommunikationsmitteln in einer Betriebsvereinbarung regeln muss.

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