drum prüfe, wer was auf facebook postet

der Betriebsrat redet bei Social-Media mit –
bestimmt!

Die Beteiligung von ArbeitnehmerInnen in Kommunikationsforen des Unternehmens ist mit einer Betriebsvereinbarung zu regeln – so das Urteil des deutschen Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2016. Die erste und zweite Instanz waren 2013 bis 2015 noch zu dem Schluss gekommen, dass hier keine Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bestünden. Der Jubel der zuständigen Rechtsanwaltskanzlei währte nur kurz. Im Dezember 2016 entschied das Bundesarbeitsgericht Erfurt, dass hier sehr wohl Mitbestimmungsrecht gegeben ist.

Nachdem hierzulande eine ähnliche Gesetzgebung herrscht, ist davon auszugehen, dass es sich mit der betrieblichen Mitbestimmung nicht anders verhält. (Zum Glück, sonst hätten wir von der Abteilung Arbeit & Technik unsere Beratungspraxis schwer überdenken müssen.)

deutsches Bundesarbeitsgericht bestätigt: Betriebsrat hat auch bei Facebook Mitbestimmungsrecht

Immer wieder geraten ArbeitnehmerInnen wegen ihrer “Meinungsäußerungen” auf Facebook und anderen Foren in die Bredouille. Eine beleidigende Bemerkung über den Chef, ein Statement über die langweilige Arbeit, eine flapsige Bemerkung über die letzte Kundin. Die Äußerungen sind vielfältig, die Folgen oft schwerwiegend. Im schlimmsten Fall kann eine Entlassung drohen – wie in diesem Blog berichtet. In manchen Fällen geht diese auch durch – wie in diesem Blog berichtet.

Der Wahn ist kurz, die Reu’ ist lang

dichtete weiland Friedrich Schiller in “die Glocke”.

Damit die ArbeitnehmerInnen mit ihren halbprivaten Postings nicht alleine dastehen und sich außer auf ihren Menschenverstand auch noch auf ihre Interessenvertretung verlassen können, sollten Betriebsvereinbarungen die Sache regeln. Die die GPA-djp rät seit Langem, die betriebliche Verwendung von Social Media in einer BV zu regeln.

Wichtige Punkte, die der Betriebsrat/ die Betriebsrätin bei einer BV mitgestalten kann:

  • freiwillige Beteiligung der Beschäftigten
  • Posting-Zeit = Arbeitszeit
  • vorherige Einschulung (auch zum Abschluss der BV, also darüber wozu der Social-Media-Auftritt verwendet werden kann/ soll/ darf)
  • keine personenbezogenen Auswertungen der Beiträge (zB wer besonders häufig schreibt, wer besonders lobend schreibt, wer besonders viele andere zum Mit-Diskutieren bringt, etc.)

Es soll an dieser Stelle nicht verschwiegen werden, dass in dem eingangs erwähnten Fall aus dem deutschen Blutspendedienst des Roten Kreuzes, der Betriebsrat jegliches Kommentieren untersagte. Das ist nun nach Meinung der Autorin doch etwas zu weit gegriffen. Dass auch auf SocialMedia Mitwirkungspflichten bestehen, ist hingegen ganz naheliegend.

Zu Risiken und Nebenwirkungen berät sie gerne ihre für sie zuständige RegionalsekretärIn.

 

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