Ist in einem Unternehmen die Einführung einer Videoüberwachung geplant, so handelt es sich um eine Kontrollmaßnahme, die die Menschenwürde berührt und daher gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG nur mit Zustimmung des Betriebsrates eingesetzt werden darf. Der Betriebsrat hat hier also ein starkes Mitbestimmungsrecht. In Betrieben, in denen es keinen Betriebsrat gibt, muss der/die ArbeitgeberIn von jeder/jedem einzelnen MitarbeiterIn die Zustimmung zu dieser Maßnahme einholen.
Darüber hinaus muss für die Videoüberwachung die Genehmigung der Datenschutzkommission (nach § 16 Abs 2 DSG) sowie die Registrierung im Datenverarbeitungsregister eingeholt werden.
Diese grundlegenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor eine Videoüberwachung im Betrieb aufgenommen werden darf.