Täterbild mit Dame
In einer Handelsfiliale mit deutschem Mutterunternehmen werden neue Videokameras aufgehängt – um Warendiebstahl zu verhindern. Die Betriebsrätin wurde darüber nicht informiert und fordert daher auf schriftlichem Weg sowohl Information als auch den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung. Die gültige Betriebsvereinbarung bezieht sich noch auf die zwei alten Kameras, die mit der guten alten VHS-Kassette laufen.
Lange Zeit passiert nichts, außer dass der Betriebsrätin mitgeteilt wird, die neuen Kameras seien noch nicht in Betrieb.
Kurz darauf wird im Pausenraum das Photo eines Diebes aufgehängt, das aus der deutschen Zentrale geschickt wurde. Angeblich stammt das Photo aus einer deutschen Filiale. Im Bildhintergrund sieht man eine Mitarbeiterin, die Waren in ein Regal einschlichtet.
Als eine der Mitarbeiterinnen der österreichischen Filiale in den Pausenraum kommt und das Photo sieht, meint sie überrascht: „Aber das bin ja ich!“
Das Positive daran?
Die Geschäftsführung war sehr rasch zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die neuen Kameras bereit, nachdem der Betriebsrat die Sachlage der Datenschutzkommission mitgeteilt hat. Kameras müssen nämlich – um legal in Betrieb gehen zu können – zuerst beim Datenverarbeitungsregister gemeldet werden (Ausnahmen siehe früherer Artikel zur Standardverordnung in diesem Blog). Bei der Datenschutzkommission, die das Datenverarbeitungsregister führt, verlangt man bei zustimmungspflichtigen Maßnahmen, dass die Betriebsvereinbarung mitgeschickt wird.
Das Symptomatische daran?
Der Handel ist mit dem Thema Videokontrollen nicht zufällig in die Schlagzeilen geraten. Es wird dort mit Hinweis auf Diebstahl-Vermeidung Material aufgezeichnet, das gegen die Grundsätze des Datenschutzes (Zweckmäßigkeit, Datensparsamkeit, gelindestes Mittel, Transparenz) verstößt. Leider ist der Gewöhnungseffekt bei Videokameras groß und die anfängliche Abwehr der MitarbeiterInnen verläuft oft schnell im Sand.
Wie kann vorgebeugt werden?
Mittlerweile gehören Videokameras schon fast zur Normalität. Davon sollte sich der Betriebsrat/ die Betriebsrätin nicht beeindrucken lassen. Er oder sie kann immer genauere Informationen und gegebenenfalls eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung verlangen. Sobald MitarbeiterInnen bzw. deren Arbeitsplätze im Blickfeld der Kamera sind, ist die Überwachung eine zustimmungspflichtige Maßnahme – es muss eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. In dieser sollten dann bestimmte Eckpunkte geregelt werden (z.B. Welcher Abschnitt ist im Bild? Wer darf die Aufzeichnungen unter welchen Umständen sehen?).