Dr. Daten-schutz berichtet aus der Praxis
Die Sachlage:
Eine Arbeitnehmerin hat einen Arzttermin, der sich durch zwei Merkmale auszeichnet: a) liegt er in der Arbeitszeit und b) handelt es sich um einen Termin bei einer Fachärztin, deren Fachgebiet dem Arbeitgeber besser nicht bekannt werden sollte. Es gab bereits unangeheme Vorfälle, wo über eine Kollegin und deren seelische Verfassung eifrig spekuliert wurde, nachdem bekannt wurde, welchen Facharzt sie mehrmals im Monat konsultiert. Es ist in dem Unternehmen aber zugleich vorgegeben, bei jedem Arztbesuch eine Bestätigung desselben zu bringen.
Das Positive:
Es besteht prinzipiell das Recht, Arztbesuche, die sich nicht zu einem anderen Zeitpunkt ausmachen lassen, während der Arbeitszeit zu erledigen. In §8 Abs 3 Angestelltengesetz ist festgehalten:
Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.
Das Symptomatische:
ArbeitnehmerInnen befinden sich bezüglich ihrer Gesundheitsdaten oft in einer Zwickmühle. Einerseits liegen die Arztbesuche in der Arbeitszeit, andererseits ist aus der jeweiligen Fachäztin nur unschwer auf eine gewisse Erkrankung rückzuschließen (z.B. Neurologin, Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Psychotherapeutin, und Ähnliche).
Insbesondere wenn im Betrtieb Beschäftigte “abgebaut” werden sollen, werden tendenziell diejenigen um ihren Job gebracht, die als labil gelten, oft beim Arzt sind,…
Vorbeugende Maßnahmen:
Zu diesem häufigen Problem gibt es mehrere Lösungsmöglichkeiten.
- Der/die ArbeitnehmerIn verzichtet auf Termine, die in der Arbeitszeit liegen und somit auf die Anrechnung der beim Arzt verbrachten Zeit nach § 8 Abs 3 ANG. Arbeitsrechtler sehen hier durchaus eine Verhältnismäßigkeit gegeben; frei nach dem Motto: “wenns wirklich so wichtig ist, dass es der Arbeitgeber nicht erfährt, dann geh ich eben in meiner Freizeit.”
- Der/ die ArbeitnehmerIn gibt die durchaus sensiblen Daten bekannt, indem er/sie die Arztbesuchsbestätigung vorlegt, und hofft darauf, dass die Informationen nicht zu seinem / ihrem Nachteil ausgelegt werden.
- Zur Variante zwei gäbe es eine besonders charmante Lösung, die allerdings in den innerbetrieblichen Strukturen verankert werden muss; sprich etwas mehr Aufwand bedeutet: Die Arztbesuchsbestätigung wird in der Personalabteilung vorgelegt, wobei der/ die dort zuständige MitarbeiterIn ausschließlich aufzeichnet, dass die Bestätigung vorgelegt wurde, aber nicht, welcher Facharzt/ welche Fachärztin sie ausgestellt hat.
Wie uns schon die Chaos-Theorie hat wissen lassen:
Es gibt immer mindestens zwei Möglichkeiten.
Welche davon für die Arbeitnehmerin am besten ist, wird sie selbst entscheiden müssen…