Neue Struktur in der österreichischen Datenschutzbehörde

stempel1klarere Regelungen auf dem datenschutzrechtlichen Instanzenweg

Was haben Vergabeamt, Asylbehörde, Datenschutzkommission und ORF-Gesetz gemeinsam? Eine neue Verwaltung!

Die Datenschutzkommission ist nicht ganz so unabhängig, wie sie es sein sollte. Deshalb hat das Parlament im Zuge der Verwaltungsreform auch gleich die Datenschutzbehörde mit reformiert. Wer von der neuen Behörde einen Bescheid erhält, kann mit diesem ab 2014 eine Instanz weiter gehen.

Spätestens mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2012 war klar: die Datenschutzkommission (DSK) muss reformeirt werden, da sie mangelnde Unabhängigkeit aufweist. Dieses Urteil in einem so genannten „Vertragsverletzungsverfahren“ der EU-Kommission gegen Österreich kritiserte die Konstruktion der Datenschutzkommission in drei Punkten:

  • die Geschäftsführung hat Beamtenstatus, ist also weisungsgebunden
  • die DSK ist im Bundeskanzleramt angesiedelt, ist also in ihrer täglichen Arbeitsroutime von den Abläufen im BKA abhängig,
  • der Bundeskanzler hat ein „Unterrichtungsrecht“ und ist gleichzeitig mit einer „Überprüfungsbefugnis“ ausgestattet, was ihm zu einer zweifelhaften Zwitterposition verhilft

Alldem kann mit der Verwaltungsreform abgeholfen werden. Gemeinsam mit dem Asylgerichtshof, der Volksanwaltschaft und noch ein paar anderen unabhängigen Gerichten „übersidelt“ die DSK nun in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die neue Dastenschutzbehörde untersteht mit Jänner 2014 dem Bundesverwaltungsgericht, an das man sich wenden kann, sollte ein Bescheid der Datenschutz-Behörde nicht den Erwartungen entsprechen. Ursprünglich hätte ein sozialpartnerschaftlich besetzter Fachbeirat die Behörde unterstützen sollen. Von der Einrichtung eines Fachbeirat wurde nun abgesehen um die Unabhängigkeit der neuen Behörde zu gewährleisten.  Dafür sind Bescheide der DS-Behörde nun anfechtbar. In zweiter Instanz ist ein „Senat unter Einbindung fachkundiger LaienrichterInnen aus dem Kreis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzurichten“ so Johann Maier, Vorsitzender des Datenschutzrates im österreichischen Nationalrat.

Der oder die Vorsitzende der Datenschutzbehörde wird in Zukunft vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Regierung für fünf Jahre ernannt werden.

Posttipptum: Das war jetzt die (gefühlte) zehnte DSG-Novelle in fünf Jahren – aber das mit dem Datenschutzbeauftragten ist nach wie vor nicht erledigt. Hmpf!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

9 + 1 =